Aus AMOS 3/1999 dokumentiert Transparent die Position vom
rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck.
Die finanzielle Basis der Kirchen sichern -
vom Netto" zum Brutto"
Die Kirchen erbringen in erheblichem Umfang Leistungen auch
über ihre Mitglieder hinaus für die Allgemeinheit. Daher ist der Sicherung der
kirchlichen Finanzen auch von allgemeinem Interesse. Die Kirchen haben nicht nur
ein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht auf die Erhebung eigener Steuern,
sondern es liegt auch im wohlverstandenen Interesse des Staates und seiner
Bürgerinnen und Bürger, dass die Kirchen auch zukünftig in vielfältigen
Bereichen unserer Gesellschaft engagiert sind.
Wegen der abnehmenden Zahl der Kirchenmitglieder und aufgrund
der Steuerentlastungsgesetze haben sich die Kirchensteuereinnahmen in den
letzten Jahren verringert. Die aktuell beschlossenen bzw. diskutierten
Steueränderungen können für die Kirchen weitere Einbußen bedeuten, die von
ihnen für das Jahr 2002 auf rd. 25 % ihrer derzeitigen Einnahmen geschätzt
werden.
Vor diesem Hintergrund habe ich Ende letzten Jahres in einem
öffentlichen Beitrag die Frage einer dauerhaften Sicherung der finanziellen
Basis der Kirchen aufgeworfen. Auf meine Initiative hin hat sich inzwischen auch
die Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder damit befasst und ich habe
festgestellt, dass dieses Problem auch von anderen Regierungschefs deutlich
gesehen wird.
Mir ist dabei bewusst, dass die Frage der Kirchenfinanzen
zunächst in den Verantwortungsbereich der Kirchen fällt. Die
Religionsgesellschaften sind berechtigt, nach Maßgabe landesrechtlicher
Bestimmungen Steuern von ihren Mitgliedern zu erheben. Die staatlichen
Finanzbehörden erheben diese im kirchlichen Auftrag und erhalten dafür eine
finanzielle Entschädigung.
Die Gesetzgebungskompetenz bei der Kirchensteuer steht den
Ländern zu. Diese haben in den Grundzügen übereinstimmende
Kirchensteuergesetze erlassen, die für die evangelischen Landeskirchen, die
römisch-katholischen Diözesen sowie andere Religionsgemeinschaften gelten,
soweit diese im betreffenden Land gelegen sind.
Das rheinland-pfälzische Kirchensteuergesetz stellt den
Religionsgemeinschaften vier Kirchensteuerarten zur Wahl (Kirchensteuer vom
Einkommen, vom Vermögen und vom Grundbesitz, sowie Kirchgeld und das besondere
Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen).
Es liegt an den Kirchen, diese Besteuerungsmöglichkeiten
auszuschöpfen. Am bedeutendsten für die Einnahmesituation der Kirchen ist das
Aufkommen aus der Kirchensteuer vom Einkommen. Da diese aber als Zuschlagssteuer
zur Lohn- bzw. Einkommensteuer geregelt ist, hängt ihr Aufkommen direkt vom
Aufkommen dieser Steuerarten ab. Deshalb mindert sich die Kirchensteuer vom
Einkommen, wenn entweder durch Senkung des Einkommensteuertarifs oder durch eine
Reduzierung der einkornmensteuerlichen Bemessungsgrundlagen das Aufkommen dieser
Steuer abnimmt.
In den letzten Jahren geht die Entwicklung bei den
staatlichen Steuern dahin, den Anteil der direkten Steuern (z. B.
Einkommensteuer) abzusenken und dafür den der indirekten Steuern (z. B.
Umsatzsteuer) anzuheben. Hierdurch kommt es zu endgültigen
Kirchensteuerausfällen, denn es besteht keine Möglichkeit, die
Religionsgemeinschaften über die Kirchensteuer an indirekten Steuern zu
beteiligen, weil ihr Besteuerungsrecht nur mitgliederbezogen ausgeübt werden
kann. Von daher besteht die Gefahr, dass die Kirchensteuer durch die
Verschiebung des Steueraufkommens von den direkten zu den indirekten Steuern im
Vergleich zum gesamtstaatlichen Steueraufkommen weiter zurückfällt.
Ich habe daher einen Vorschlag aufgegriffen, den die meisten
Kirchensteuergesetze bereits zulassen, anstelle der Einkommensteuerschuld
unmittelbar das in einer Kirchensteuerordnung zu bestimmende Einkommen als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dies ermöglicht - und erfordert - einen
kircheneigenen Steuertarif. Dieser Wechsel in der Bemessungsgrundlage von der
Jahreseinkommensteuer hin zum Einkommen hätte mehrere Vorteile für die
Kirchen.
So könnte der Kirchensteuersatz (zur Zeit 8 - 9 % der
Einkommensteuerschuld), um das gleiche Aufkommen wie heute zu erzielen, um mehr
als die Hälfte sinken. Senkungen des Einkommensteuertarifs und weitere
Änderungen des staatlichen Einkommensteuerrechts blieben zukünftig ohne
Auswirkungen auf das Kirchensteueraufkommen und die Kirchen könnten selbst
entscheiden, welche Tatbestände (beispielsweise Anzahl der Kinder, besondere
Härten) sich ggf. mindernd auf die Kirchensteuer auswirken sollen.
Eine solche Änderung weist aber auch eine Reihe von
Nachteilen auf.
So wären die Kirchen gefordert, einen eigenen Steuertarif zu
entwickeln, der beispielsweise den Familienstand, die Kinderzahl und die
finanzielle Leistungsfähigkeit unabhängig von staatlichen Festsetzungen
berücksichtigen müsste. Damit ergäben sich große Probleme in Bezug auf die
jetzige Erhebung durch die staatliche Finanzverwaltung. Diese ist derzeit
rechtlich nur möglich, wenn die Kirchensteuer an die sog. Maßstabssteuer
anknüpft. Bei einer anderen Bemessungsgrundlage wäre eine Verwaltung durch die
Landesfinanzbehörden wohl nur insoweit ohne zusätzlichen Personalaufwand
leistbar, als die zu erhebenden Daten ohnehin im Rahmen der Berechnung der
Einkommensteuer zur Verfügung stehen. Ein kircheneigener Tarif würde aber auch
den jetzt praktizierten Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber wesentlich erschweren.
Wichtig ist mir vor allem, dass die jetzt angestoßene
Debatte dafür gesorgt hat, dass diese Probleme rechtzeitig in die aktuelle
Steuerreformdiskussion auf Bundesebene eingebracht worden sind.
Die zur Zeit auf verschiedenen Ebenen laufenden Gespräche
zwischen Vertretern der Kirchen und Politikern auf Bundes- und Landesebene
werden - so bin ich zuversichtlich - Möglichkeiten eines gemeinsamen Weges
aufzeigen, wie auch in Zukunft unabhängig von der Weiterentwicklung der
staatlichen Steuerpolitik die finanzielle Basis der Kirchen zum Wohle der
Menschen gesichert werden kann.
Kurt Beck ist Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz.
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