Transparent - Die Zeitschrift für die kritische Masse in der rheinischen Kirche

Verfassungswidrige Irrlehre PDF Drucken E-Mail
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Nr. 74
  
Montag, den 13. Juli 2009 um 17:54 Uhr
Wolfgang Belitz

Verfassungswidrige Irrlehre

Immer wieder wird man überrascht von der gnadenlosen Härte und der Missachtung aller Realitäten durch die Machthaber in Kirche und Diakonie, wenn es um die Frage von Tarifverträgen in der Kirche geht für deren hunderttausende abhängig Beschäftigte. Alle Mitarbeitendenvereinigungen in und für Kirche und Diakonie treten für Tarifverträge ein. Alle kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber bekämpfen dieses Anliegen mit allen Mitteln. Jetzt ist wieder von einer Farce zu kommentieren.
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hatte im November 2001 eine Novellierung des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes über den sogenannten Dritten Weg zum Ausbau der Vormachtstellung der Diakonie beschlossen, zugleich aber den Auftrag erteilt, zu prüfen, „welche Möglichkeiten sich für eigene kirchengemäße Tarifverträge bieten. Der Landesynode 2004 ist darüber zu berichten.“
Jetzt ist es soweit. Vor mir liegt der „Abschlussbericht zu den Prüfaufträgen zum kirchlichen Arbeitsrecht in Rheinland-Westfalen-Lippe“ gemäß der genannten Beschlusslage der westfälischen Landessynode. Der Bericht lässt einem die Haare zu Berge stehen.

1.

Eine allen Geboten der Fairness entgegenstehende Vorgehensweise lässt sich gleich zu Anfang konstatieren. Bereits in den Prämissen (S. 10) für die weiteren Überlegungen wird in dem Prüfbericht ein skandalöses Urteil gefällt: Bei den Tarifverhandlungen nach dem Tarifvertragsgesetz handele es sich um ein Konfrontationsmodell (an anderer Stelle Konfliktsystem S. 15), beim Dritten Weg nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz dagegen um Konsensmodell. Damit steht das Ergebnis bereits fest vor aller Prüfung, die dann dementsprechend zur Farce gerät, denn Konsens ist allemal besser als Konflikt. Hinter dieser Vorgehensweise wird die tatsachenimmune, kontrafaktische und interessengeleitete Ausrichtung der Führungskräfte in Kirche und Diakonie sichtbar, die den gesamten Prüfbericht prägt. In der Realität müssen beide Verfahrensweisen die klassischen Konflikte des Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverhältnisses regeln. Der Tarifvertrag ist das vom Grundgesetz in Gang gesetzte Koalitionskonsensverfahren. Der Dritte Weg ist das von den Kirchen ins Leben gerufene Kommissionsmehrheitsverfahren. Die kirchlichen und diakonischen Machteliten scheuen nicht davor zurück, die Realität auf den Kopf zu stellen, um ihre Interessen durchzusetzen. In der Realität ist die Tarifauseinandersetzung auf den Friedensschluss im Tarifvertrag ausgerichtet. „Insofern waltet der Geist der Versöhnung auch in der Tarifauseinandersetzung.“ (Jürgen Kühling)

2.

Die zentrale These von Kirche und Diakonie gegen Tarifverträge ist die Behauptung, dass es in der Kirchlich-diakonischen Arbeitswelt kein Streikrecht geben könne. Um diese These zu untermauern, wird die kirchliche Realität mit geradezu überirdischen theologischen Spitzensätzen verklärt: Kirchliche Arbeit ist die Erfüllung eines göttlichem Sendungsauftrags, das Feld der Versöhnung, der Ort der Teilhabe am Heilswerk Christi usw. usf. Auch wenn die Arbeiterinnen in Kirche und Diakonie die soteriologischen Aspekte der Toilettenreinigung, die missionarische Dimension des Staubsaugens und das Werk der Versöhnung bei der Einführung von Niedriglohngruppen noch nicht so recht begriffen haben, so steht doch fest, ein Streik muss in dieser göttlichem Arbeitswelt unter allen Umständen ausgeschlossen bleiben. Diese Position der kirchlichen und diakonischen Machthaber ist verfassungsrechtlich umstritten. Ich habe schon vor 26 Jahren geschrieben: Da ein Grundrecht wie die Koalitionsfreiheit auch in der Kirche nicht außer Kraft gesetzt werden kann, andererseits das Streikrecht in der Koalitionsfreiheit wurzelt, können rechtlich gesehen kirchliche Mitarbeitervereinigungen jederzeit Arbeitskämpfe führen. Selbstverständlich gilt das Streikrecht als Grundrecht auch in Kirche und Diakonie. Im Gutachten des Verfassungsrechtlers Jürgen Kühling heißt es: Ein Arbeitskampf zur Erzwingung eines Tarifabschlusses darf im Bereich kirchlicher Einrichtungen geführt werden. …Die Haltung der Kirchen und ihrer Einrichtungen gegenüber Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften verletzt fundamentale Grundsätze der Verfassung.
Demgegenüber beruft sich die Position der den Verantwortlichen in Kirche und Diakonie nahestehenden Verfassungsrechtler auf den Autonomieartikel 140 GG, nach dem die Kirchen auch als Arbeitswelt und nicht nur als Glaubensgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbst regeln. Und dieser Artikel hat Vorrang vor dem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit.
Nur eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird diesen Verfassungsstreit beenden können. In dieser umstrittenen und ungeklärten Frage kommt nun der genannte Abschlussbericht zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass, eben weil die Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, dass Streikverbot in der Kirche rechtens ist. Mit so abenteuerlichen Schlussfolgerungen funktioniert das Diktat der kirchlichen und diakonischen Führungseliten. Demgegenüber ist fest zu stellen, solange es keine anderslautende bindende höchstrichterliche Entscheidung in dieser Frage gibt, existiert das Streikrecht für alle kirchlichen Mitarbeiterinnen als Grundrecht mit Vorrang vor dem Sonderrecht der Kirchen. Der Dritte Weg, der das Streikrecht ausschließt, ist solange verfassungswidrig bis das Bundesverfassungsgericht anders entschieden hat.

Quid nunc, Hohe Synode?

3.

Bei ihren Bemühungen, das Grundrecht auf Streik durch die Berufung auf den Autonomieartikel auszuhebeln, kulminieren die überirdischen theologischen Höhenflüge der kirchlichen und diakonischen Machthaber in einer Mythisierung der kirchlichen Arbeitswelt als Dienstgemeinschaft. Damit wir uns richtig verstehen: der Begriff kennzeichnet in wichtiges theologisch-sozialethisches Leitbild zur Gestaltung der kirchlichen Arbeitswelt auf der Grundlage des Evangeliums. Die real existierende kirchliche Arbeitswelt ist damit nicht zu beschreiben, da diese nicht als evangelische Dienstgemeinschaft, sondern als bürokratischer Herrschaftsverband nach dem Vorbild weltlicher Verwaltungen organisiert ist. Der Begriff Dienstgemeinschaft ist kein Kennzeichen der Gemeinde im Neuen Testament und taucht auch nicht in den Bekenntnisschriften auf. Das Wort erscheint zuerst im Sprachgebrauch der Leitungsverantwortlichen in Kirche und Diakonie, als es darum geht, die Forderung nach Tarifverträgen in der Kirche abzuwenden. Hier wird die Dienstgemeinschaft instrumentalisiert, aus einem bekenntnisorientierten sozialethischen Gestaltungsbegriff wird ein defensiv orientierter Kampfbegriff. So kommt es, dass im kirchlichen Alltag die Dienstgemeinschaft mehr als Waffe in der Auseinandersetzung eingesetzt, denn als Leitbild für eine geschwisterliche Sozialgestalt ernst genommen wird.
So muss die Dienstgemeinschaft entgegen aller Empirie die theologisch-ideologischen Argumente liefern, um mit der Heiligsprechung der Dienstgemeinschaft ein Grundrecht unserer Verfassung zu suspendieren. Dabei wird übersehen, dass dieses Verständnis von Dienstgemeinschaft häretisch ist. Grundeinsichten der Reformation und damit Grundlagen der evangelischen Kirche werden damit geleugnet bzw. zerstört. Die Arbeit in der besonderen kirchlichen Dienstgemeinschaft ist besondere Arbeit und lässt sich darum arbeitsrechtlich nur in besonderer Weise regeln und eben nicht nach dem gesellschaftlichen Tarifrecht. Die kann gelten für alle nicht besondere Arbeit der Kinder der Welt. Es besteht ein theologischer Unterschied zwischen der Arbeit der kirchlichen Putzhilfe und der städtischen. Eine Differenzierung zwischen besonderer Arbeit in der Kirche und gewöhnlicher Arbeit in der Welt lässt sich in Theologie und Kirche der Reformation aber nun ganz gewiss nicht rechtfertigen. Wesentliche reformatorische Grunderkenntnisse werden hier missachtet. Die Substanz der evangelischen Rechtfertigungslehre wird übergangen. Aus der Substanz der Rechtfertigungslehre folgte für Luther die grundsätzliche Gleichwertigkeit aller menschlichen Arbeit. Die vocatio, die in der mittelalterlichen Welt den Geistlichen und Ordensleuten vorbehalten war, übertrug er im Vollzug der Rechtfertigungslehre auf alle menschliche Arbeit. Für besondere Arbeit in einer Dienstgemeinschaft innerhalb der Kirche lässt der lutherische Berufs- und Arbeitsbegriff nun wirklich keinen Raum: Die noch so sehr heiligen und mühevollen Werke der Geistlichen und Priester unterscheiden sich in den Augen Gottes durchaus nicht von den Werken eines Landmannes, der auf dem Acker arbeitet, oder einer Hausfrau, die sich um ihr Haus kümmert, sondern bei ihm wird alles einzig am Glauben gemessen (Luther). Erweist sich damit die weihevolle Beschwörung der Dienstgemeinschaft als Häresie, bricht auch der inhaltliche Versuch, den Autonomieartikel gegen die Koalitionsfreiheit in Stellung zu bringen, in sich zusammen. Darüber entscheiden nun nicht Juristen und Gerichte, sondern Theologinnen und kirchliche Spruchkammern.
Aus meiner Prüfung ergibt sich demnach die folgende Feststellung: Der Dritte Weg verletzt die Grundrechte und ist demnach verfassungswidrig. Der Dritte Weg missachtet die reformatorische Lehre von Arbeit und Dienst, ja er verwirft die reformatorische Rechtfertigungslehre, und ist demnach auf einer Irrlehre gegründet.
Man kann die westfälische Landessynode, die im November das Ergebnis des von ihr erteilten Prüfauftrags entgegen nimmt, nur herzlich bitten, nicht verfassungswidrig und nicht häretisch zu votieren. Aber auch Synoden können irren.
Ein schönes, modernes und aktuelles Plädoyer für Tarifverträge in der Kirche ist an anderer Stelle diese Ausgabe abgedruckt.
(Siehe S. 68ff in dieser Ausgabe!)

 

In seinen jüngsten Buch: Wolfgang Belitz, Arbeit unser täglich Brot, Sozialethische Texte zu Arbeit und Wirtschaft, Bochum 2003, hat der Autor zwei weiterführende Beiträge zum Thema veröffentlicht:
•    Es gibt keine zwingenden Gründe gegen Tarifverträge in der Kirche (92 -99).
•    Sozialethische Überlegungen zum kirchlichen Mitarbeiterrecht (226-250).

 

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